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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERKAUFSBEDINGUNGEN
 

1   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Sämtliche Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen („Lieferungen / Leistungen“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen / Leistungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.2   Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen. Die Bedingungen des Kunden gelten im Falle einer Anerkennung nur für die Teile der Bedingungen, die den Regelungen unserer Verkaufsbedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferungen / Leistungen vorbehaltlos ausführen.
1.3   Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2   Angebot und Vertragsschluss

2.1   Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
2.2   Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder im Falle umgehender Auftragsausführung mit Lieferung der Ware zustande.
2.3   Die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich maßgeblich, soweit der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
2.4   Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst nach Abruf und Kenntnisnahme durch uns als zugegangen. Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf eine Zugangsbestätigung der Bestellung.
2.5   Wir behalten uns vor, die in Aufträgen vereinbarten Liefermengen oder Qualitätstoleranzen auch nach Vertragsschluss zu ändern, soweit dadurch nicht der Preis und / oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Im Falle einer solchen Änderung ist der Kunde verpflichtet, hierzu mit uns entsprechende, ergebnisoffene Nachverhandlungen durchzuführen. Bei den Verhandlungen werden die Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und den Liefertermin angemessen berücksichtigt.

3   Preise und Zahlungsbedingungen

3.1   Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager rein netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Versand sowie aller anfallenden Nebenkosten, insbesondere Versicherung, Entladung, Zölle und Zollformalitäten sowie Steuern und Abgaben der Aus- und Einfuhr.
3.2   Preisvereinbarungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, jeweils nur für den einzelnen Auftrag. Bei Folgeaufträgen ist der Preis jeweils neu zu verhandeln.
3.3   Wir behalten uns eine angemessene Preiserhöhung vor, soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und sich die kalkulationsbeeinflussenden Kostenfaktoren (z.B. Materialkosten, marktmäßige Einstandspreise) wesentlich erhöhen.
3.4   Der Mindestauftragswert beträgt 35,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, der Mindestpositionswert eines Auftrags beträgt 5,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wir sind berechtigt, diese Mindestwerte in Rechnung zu stellen, soweit ein Auftrag bzw. eine Position eines Auftrags diesen Wert nicht erreicht.
3.5   Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen / Leistungen binnen 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf unserem Konto.
3.6   Der Abzug von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung und in Höhe dieser Vereinbarung zulässig. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen / Leistungen im Rückstand befindet.
3.7   Eine Aufrechnung ist nur mit von uns ausdrücklich anerkannten oder unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
3.8   Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen / Leistungen an den Kunden oder die Beantragung des Insolvenzverfahrens über ihn, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen, auch für bereits erfolgte Teillieferungen / -leistungen, sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, vom Kunden nach unserer Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.9   Befindet sich der Kunde schuldhaft in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme zu verlangen; bei einem Rahmenvertrag wird der Einzelauftrag zugrunde gelegt. Ferner können wir eine Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend machen. Hierbei genügt es, wenn wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungseingang auf unserem Konto durch entsprechende Rechnungslegung gegenüber dem Kunden geltend machen. Wir sind weiter berechtigt, den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden geltend zu machen, der die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe überschreitet. Im Übrigen stehen uns für den Fall des Verzugs des Kunden sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu.

4   Eigentumsvorbehalt

4.1   Die gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum.
4.2   Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber an uns ab; und zwar ungeachtet dessen, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an.
4.3   Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Es tritt in Kraft, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, mit Beauftragung des Insolvenzverfahren oder einer erfolgten Pfändung bei dem Kunden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen sowie sonstige Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Des Weiteren erlischt in diesem Fall das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu verwenden oder weiter zu veräußern und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
4.4   Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, ohne uns hierbei zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht unserem Eigentum stehenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung, ohne uns hierbei zu verpflichten. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich verwahren.
4.5   Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber uns, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns diese Kosten zu erstatten.
4.6   Verletzt der Kunde unsere Eigentumsrechte, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Kosten und Gefahr der Herausgabe trägt der Kunde. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Die Geltendmachung unserer Eigentumsrechte ohne Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gilt nicht als solcher.
4.7   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt.

5   Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Verzug

5.1   Die von uns angegebenen Lieferfristen sind stets unverbindlich.
5.2   Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Erfüllung aller notwendigen und / oder vereinbarten Voraussetzungen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.3   Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware informieren wir den Kunden unverzüglich. Soweit wir mit unserem Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, dieser aber nicht liefert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige diesbezügliche Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet.
5.4   Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können getrennt in Rechnung gestellt werden.
5.5   Die Verpackung wählen wir ohne besondere schriftliche Vereinbarung nach bestem Ermessen. Soweit wir gesetzlich verpflichtet sind, Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, zurückzunehmen, erfolgt dies auf Kosten des Kunden. Ort der Rückgabe ist der Sitz unserer Firma. Die Rückgabe kann ausschließlich zu unseren Geschäftszeiten erfolgen. Größere Mengen an Verpackungen sind im Voraus anzukündigen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung anfallenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.6   Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf bzw. mit dem nach unserem Ermessen besten Transportweg / -mittel.
5.7   Der Versand der Ware erfolgt ab Lager und auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung sowie bei Streckengeschäften.
5.8   Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen Transportrisiken zu versichern und dem Kunden diese Versicherungskosten in Rechnung zu stellen.
5.9   Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung fällig.
5.10   Im Falle einer Lieferverzögerung muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Kunde darf Teilleistungen nicht zurückweisen. Ferner ist er verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessen Frist schriftlich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadensersatz verlangt.

6   Höhere Gewalt

6.1   „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
6.2   Bis zum Beweis des Gegenteils wird insbesondere bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Ziffer 6.1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
6.3   Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

7   Härtefallklausel

7.1   Eine Vertragspartei ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, auch wenn die Ereignisse die Erfüllung schwieriger gemacht haben, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigterweise erwartet werden konnte.
7.2   Wenn eine Vertragspartei ungeachtet von Absatz 1 dieser Klausel nachweist, dass: (a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, welches vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erwartet werden konnte; und dass (b) die Vertragspartei das Ereignis oder seine Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen.
7.3   Wenn Absatz 2 dieser Klausel Anwendung findet, die Parteien jedoch nicht in der Lage waren, alternative Vertragsbedingungen gemäß jenem Absatz zu vereinbaren, ist die Partei, die sich auf diese Klausel beruft, berechtigt, den Vertrag aufzulösen, kann aber nicht ohne die Zustimmung der anderen Partei eine Anpassung durch den Richter oder Schiedsrichter fordern.

8   Mängelrüge und Gewährleistung

8.1   Die in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und Anzeigen sowie in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben einschließlich Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten etc. sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Ware auf ihre Eignung für den angestrebten Verwendungszweck hin zu prüfen. Vorgenannte Angaben und Unterlagen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Auf eine von ihm vorausgesetzte Verwendungseignung kann sich der Kunde nur dann berufen, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist.
8.2   Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die zuvor genannte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
8.3   Durch die Herstellung bedingte Abweichungen, insb. in Maßen und Gewichten, sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
8.4   Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantien und gewährleisten nicht für die Einhaltung des Verwendungszwecks der Ware.
8.5   Bei eventuell anfallenden Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% besteht kein Anspruch auf Rücknahme bzw. Nachlieferung der betreffenden Mengen. Eine in solchem Fall entsprechende Anpassung des Kaufpreises bleibt vorbehalten.
8.6   Rechtsmängel werden ausgeschlossen, soweit diese nicht die Verschaffung des Eigentums betreffen.
8.7   Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er darüber bis zur abschließenden Beurteilung im Rahmen einer Reklamation nicht verfügen. Der Kunde ist ferner dazu verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.8   Liegt nachweislich ein Mangel vor, sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung / Nachbesserung) festzulegen. Die Nacherfüllung erfolgt stets ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung sind wir nicht dazu verpflichtet, Aufwendungen zu tragen, die dadurch entstanden sind oder erhöht wurden, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen dazu berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
8.9   Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so sind wir dazu berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist zu wählen, ob wir die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ersetzen oder solche Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen („Selbstvornahme“). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Im Falle der Selbstvornahme kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, erlischt unser Recht zur Selbstvornahme. Die Möglichkeit, die Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt hiervon unberührt.
8.10   Sämtliche Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen – insbesondere bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB) oder bei einem Regressanspruch (§ 445b BGB) – vorschreibt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware / Erbringung der Leistung. Im Falle einer Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für die betreffende Ware nicht erneut zu laufen.
8.11   Sollten wir Ware ohne Rechtspflicht und aus Kulanz zurücknehmen, so sind wir berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 5% des zurückgenommenen Warenwerts, mindestens jedoch 35,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben und dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Rücksendung der Ware erfolgt in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Kunden.
8.12   Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

9   Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1   Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche („Ersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9.2   Davon abweichend haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für

9.3   Befinden wir uns schuldhaft mit der Lieferung in Verzug (vgl. Ziffer 5.10), so sind etwaige Schadensersatzansprüche auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% je angefangenem Werktag, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme beschränkt, soweit wir die Verzögerung durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Wir behalten uns vor, nachzuweisen, dass in Folge der Lieferverzögerung ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
9.4   Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.5   Etwaige Vertragsstrafen und Bearbeitungspauschalen werden, soweit wir solchen im Einzelnen nicht in Schriftform zugestimmt haben, nicht anerkannt.
9.6   Soweit wir nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften, verjähren sämtliche Ersatzansprüche innerhalb von 12 Monaten nach dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist.

10   Urheberrechte und Geheimhaltung

10.1   An Unterlagen – insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Dokumente – und Formen – insbesondere Schablonen, Muster und Modelle – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese sowie alle nicht offenkundigen und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmten kaufmännischen und betrieblichen Informationen von uns oder unseren Geschäftspartnern, die dem Kunden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, sind vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung in Schriftform weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden und sind nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden. Die Verwertung und Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2   Nach Abwicklung eines Auftrags sind uns die Unterlagen und / oder Formen unaufgefordert zurückzugeben. Eventuell erstellte elektronische Daten sind von etwaigen Datenträgern zu löschen und sämtliche Kopien zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Pflichten die Aufbewahrung vorschreiben.
10.3   Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen und / oder Formen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung, unabhängig davon, ob ein beabsichtigter Vertrag nicht zu Stande kommt oder beendet ist. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.
10.4   Etwaige Kunden und sonstige Geschäftspartner des Kunden sind entsprechend der vorgenannten Regelungen zur Geheimhaltung zu verpflichten.
10.5   Es ist dem Kunden nur aufgrund unserer schriftlichen Zustimmung gestattet, in seinen Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen zu uns hinzuweisen.
10.6   Soweit wir von dem Kunden urheberrechtlich geschützte Unterlagen und / oder Formen erhalten, deren Urheberrecht bei dem Kunden liegt, räumt uns der Kunde das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, diese in allen denkbaren Nutzungsarten zu nutzen. Dies gilt insbesondere für eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Änderung oder Bearbeitung.
10.7   Der Kunde gewährleistet, dass die uns von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und / oder Formen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt uns bei Rechtsmängeln von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass er den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.
10.8   Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Kunden übergebenen Unterlagen und / oder Formen auf offensichtliche Fehler, also insbesondere Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit zu prüfen. Infolge fehlerhafter Unterlagen und / oder Formen des Kunden auftretende Produktfehler haben wir nicht zu vertreten.
10.9   Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung einer Verpflichtung dieses Abschnitts durch den Kunden, auch durch dessen Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer oder Dritte, die ihre Kenntnis der vertraulichen Informationen von dem Kunden ableiten, hat der Kunde eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist. Vor Festsetzung der Vertragsstrafe ist der Kunde schriftlich anzuhören. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf etwaige Schadensersatzansprüche wird die Vertragsstrafe angerechnet.

11   Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1   Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz unserer Firma in 44894 Bochum.
11.2   Gerichtsstand ist Bochum. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3   Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.